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Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Ausfertigungsdatum: 24.07.1972

Vollzitat:

“Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,

1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47)”

 

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

zuletzt geändert durch g v. 18.12.2007 I 3001; 2008, 47

 

Erster Abschnitt

Grundsatz

 

§ 1

 

1. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier

als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem

Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Zweiter Abschnitt

Tierhaltung

 

§ 2

 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so

einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden

zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und

verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen.

 

§ 2a

 

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an

die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere

Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse

der Tiere,

2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur

Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,

Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,

3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung

der Tiere,

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das

Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die

Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der

zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,

5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder

zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung

oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und

sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur

Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und

Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1. Anforderungen

a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,

b) an Transportmittel für Tiere festlegen,

1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung

bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten

oder beschränken,

2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung

bestimmter Tiere vorschreiben,

3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer

begleitet werden müssen,

3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei

mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese

nachweisen müssen,

4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und

Pflegen der Tiere erlassen,

5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte

Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren

Ausstellung und Aufbewahrung regeln,

6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer

Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde

registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der

Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,

7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung

oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis

der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren

der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

 

§ 3

 

Es ist verboten,

1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen

seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich

seine Kräfte übersteigen,

1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind,

die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen

abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht

gewachsen ist,

1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen

Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder

Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren

beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder

ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder

sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit

nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen

Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu

erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an

eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es

sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen

Tieren erteilt worden ist,

3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier

auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich

der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien

Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem

vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme

vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts

und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen,

Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen

Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden

für das Tier verbunden sind,

7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu

prüfen,

8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze

weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder

abzurichten, dass dieses Verhalten

a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder

b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst

oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder

Schäden führt oder

c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder

vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies

nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden

oder Schäden bereitet,

11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße

Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt

oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder

landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

 

Dritter Abschnitt

Töten von Tieren

 

§ 4

 

(1) 1Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen

Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. 2Ist die

Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der

Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen

zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur

vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen

entstehen. 3Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und

Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben

oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis

zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit

einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere

betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen.

Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer

Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den

Sachkundenachweis erbringt.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b,

9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9

Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

 

§ 4a

 

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des

Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne

Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur

insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen

bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu

entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das

Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter

Tiere untersagen oder

3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

 

§ 4b

 

1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates

1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,

b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,

vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,

c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne

des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,

d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von

Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das

Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,

e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des

Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,

um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen

zugefügt werden,

2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen

Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren

(BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,

3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu

bestimmen.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das

Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des

Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines

Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für

Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 

Vierter Abschnitt

Eingriffe an Tieren

 

§ 5

 

(1) 1An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener

Eingriff nicht vorgenommen werden. 2Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie

von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. 3Für die

Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von

Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. 4Ist nach den

Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten

auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der

Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger

ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens

des Tieres,

2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar

erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen

und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit

abweichender Befund vorliegt,

1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern

kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund

vorliegt,

2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs

Wochen alten Rindern,

3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von

unter acht Tage alten Lämmern,

4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels

elastischer Ringe,

5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern

dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,

6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei

Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während

des ersten Lebenstages,

7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch

Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der

ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die

Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch

Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel,

durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates

1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht

auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,

2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3

sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter

Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum

Schutz der Tiere erforderlich ist.

 

§ 6

 

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder

das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder

Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres

unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,

3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die

vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer

Tiere unerlässlich ist,

4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum

Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der

Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,

5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche

Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des

Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe

nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person

vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind

schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier

anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3

und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a

entsprechend. 6Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der

zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden,

wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die

Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der

zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der

Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des

Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und

die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff.

(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden;

dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten

Küken,

2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1

fällt,

3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei

Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen

nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben,

wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen

glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.

 

§ 6a

 

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur

Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,

Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

 

Fünfter Abschnitt

Tierversuche

 

§ 7

 

(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu

Versuchszwecken

1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder

2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die

erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.

(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden

Zwecke unerlässlich sind:

1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden,

Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder

Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

2. Erkennen von Umweltgefährdungen,

3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die

Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische

Schädlinge,

4. Grundlagenforschung.

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der

jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu

prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht

werden kann.

(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu

erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den

Versuchszweck ethisch vertretbar sind. 2Versuche an Wirbeltieren, die zu länger

anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen,

dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten

lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der

Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.

(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und

dazugehörigem Gerät sind verboten.

(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und

Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu

bestimmen, soweit es erforderlich ist, um

1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen

Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder

2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.

 

§ 8

 

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des

Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.

(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der

zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist

1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des

Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,

2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4

vorliegen,

3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.

Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,

b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen

Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung

eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder

Wiederholungsversuch unerlässlich ist;

2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die

erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung

der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich

Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;

3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden

sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die

Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des

Tierschutzbeauftragten gegeben sind;

4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege

einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung

sichergestellt ist und

5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet

werden kann.

(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und

sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder

sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der

zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn

sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im

Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.

(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten,

im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung

getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden,

so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der

zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei

Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten

unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der

Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die

Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit

dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.

(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so

müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung

beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der

Einrichtung befugt sein.

(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,

1. deren Durchführung ausdrücklich

a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch

unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen

Gemeinschaften vorgeschrieben,

b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit

Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen

allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder

c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines

unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen

Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im

Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert

ist;

2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen

nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder

körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder

b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder

Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen

dienen.

Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter

Versuchsvorhaben, sofern

1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,

2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden

entstehen,

3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und

4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; §

8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

 

§ 8a

 

(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an

Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben

spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist

braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung

des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in

Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier

Wochen verlängert werden.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Versuchsvorhabens,

2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben

vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich

der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des

Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden

Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der

Genehmigungsfreiheit.

(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so

genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich

die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines

jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten

Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten

Tiere anzugeben.

(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des

Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen

Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des

Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.

(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3,

des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und

diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist

abgeholfen worden ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an

sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die

auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe

stehen, erforderlich ist.

 

§ 8b

 

(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt

werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die

Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die

Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3

anzugeben.

(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem

Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung

Zoologie – bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse

des Tierschutzes zu achten,

2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der

Versuchstiere befassten Personen zu beraten,

3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,

4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln

zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für

dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben

so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine

Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.

(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.

Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine

Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder

in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der

Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der

Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere

Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

 

§ 9

 

(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür

erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen

Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit

abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder

von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium

oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung

nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.

Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit

abgeschlossenem Hochschulstudium

1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder

2. der Biologie – Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen

oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,

durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2

und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise

erbracht ist.

(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der

Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Im Einzelnen gilt für die Durchführung Folgendes:

1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere

warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an

sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck

nicht ausreichen. 2Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden

sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für

den verfolgten Zweck nicht ausreichen.

2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den

verfolgten Zweck erforderlich ist.

3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße

zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;

insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder

Kostenersparnis zugefügt werden.

4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter

Betäubung vorgenommen werden. 2Die Betäubung darf nur von einer Person,

die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer

Aufsicht vorgenommen werden. 3Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu

rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten,

so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden,

es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf

a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,

b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene

Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene

Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des

Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.

An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich

schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung

durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders

nicht erreicht werden kann. 6Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine

Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert

oder eingeschränkt wird.

5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder

ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder

Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet

worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet

werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein

Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch

a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen

verbunden oder

b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung

getötet.

6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen

Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald

erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.

7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,

Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche

nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden

sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere

vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke

gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der

Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft

erforderlich macht.

8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende

Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete

und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen

und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung

vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter

Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos

getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls

unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die

den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende

eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem

Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt

oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls

medizinisch versorgt werden.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des

Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die

Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.

 

§ 9a

 

Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen

müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die

Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher

entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die

Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist

auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers

anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art

und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung

anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche

durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen;

der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer

Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach

Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf

Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Sechster Abschnitt

Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

 

§ 10

 

(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an

Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt

werden

1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder

einem Krankenhaus oder

2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder

naturwissenschaftliche Hilfsberufe.

Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,

insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen

Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder

Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§

8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. 2§ 8a Abs. 1 Satz 1 ist

mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen

vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms

anzuzeigen sind. 3§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren

Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer

anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten

sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.

(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,

Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.

 

Siebenter Abschnitt

Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,

Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder

Organismen

 

§ 10a

 

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,

Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die

mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen

werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe

oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn

der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Behörde kann die Frist auf Antrag

verkürzen. 4§ 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a

gelten entsprechend.

 

Achter Abschnitt

Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

 

§ 11

 

(1) 1Wer

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2

Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchten oder halten,

2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der

Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen

unterhalten,

2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte

durchführen oder

3. gewerbsmäßig

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder

halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2In dem Antrag auf Erteilung der

Erlaubnis sind anzugeben:

1. die Art der betroffenen Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und

Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen

sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1

beizufügen.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit

verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen

beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis

hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen

Behörde zu führen,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit

hat,

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung

der Tiere ermöglichen und

4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung

vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine

tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind;

dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen

Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.

(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter

Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann

angeordnet werden

1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines

Tierbestandsbuches,

2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,

3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,

4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,

5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei

der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,

6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.

(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der

Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die

Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der

zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume

verhindert werden.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn

im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor

Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer

Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder

ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme

der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,

4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht

sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen

Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3

untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der

Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

 

§ 11a

 

(1) 1Wer Wirbeltiere

1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2

Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder

2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und

den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei

Jahre lang aufzubewahren. 2Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten

eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder

naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.

(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1

Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt

werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann;

Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem

Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht

gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung

zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu

erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren

Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen

und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass

Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach

Satz 1 gelten.

(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1

Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4

Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der

Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.

 

§ 11b

 

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische

Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der

Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren

Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch

fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder

Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische

Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den

Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem

Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt

oder

c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen

oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren

anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen

oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder

gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke

notwendig sind.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den

Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu

verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die

Absätze 1 und 2 führen kann.

 

§ 11c

 

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

 

Neunter Abschnitt

Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

 

§ 12

 

(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass

sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht

gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach

Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,

1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem

Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland

(Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der

Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden

Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung

und Aufbewahrung zu regeln,

2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,

3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu

verbieten,

4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere

das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren

zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen

vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche

Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des §

11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach §

11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,

5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen

anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen

zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter

Leiden möglich ist,

6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über

bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder

ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und

Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium

der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden

seines Geschäftsbereichs übertragen.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit

Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

 

Zehnter Abschnitt

Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

 

§ 13

 

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren

Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer

Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die

Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer

Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des

Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben

unberührt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die

das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder

forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das

Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre

Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen

Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer

Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann

insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit

erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2

entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. 3In

der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der

erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt

werden.

 

§ 13a

 

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an

freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass

serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten

landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte

und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die

Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren

und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde

der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die

Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten

landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter

Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung

abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das

Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang

der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende Prüfungen näher bestimmt

werden.

 

Elfter Abschnitt

Durchführung des Gesetzes

 

§ 14

 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen

wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten

Behörden können

1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel

bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses

Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der

sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr

des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die

Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten

zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie

zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und

zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

 

§ 15

 

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen

Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder

mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der

Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der

Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen

erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer

naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch

Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen

ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von

Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der

Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich

die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr

Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes

oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den

beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen

Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine

Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung

über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der

Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen

erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer

naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch

Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen

ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von

Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet

unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben

und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die

Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche

im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon

ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des

Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

 

§ 15a

 

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium

über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,

insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit

der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht

erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der

Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen

erhoben hat.

 

§ 16

 

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,

2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,

3. Einrichtungen, in denen

a) Tierversuche durchgeführt werden,

b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung

vorgenommen werden,

c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,

Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen

vorgenommen werden,

d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet

werden oder

e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder

Weiterbildung getötet werden,

4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,

5. Einrichtungen und Betriebe,

a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,

b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht

werden,

6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,

7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen

Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.

(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an

wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim

Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des

beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den

Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige

Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die

Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz

übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer

Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

(Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des

Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und

Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. geschäftliche Unterlagen einsehen,

4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und

Futterproben, entnehmen,

5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder

Tonaufzeichnungen durchführen.

Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu

unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,

Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und

Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen

Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die

geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen

der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der

dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht

gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden

zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht

gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,

deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde.

(4a) 1Wer

1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im

Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder

2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die

Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine

Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt,

kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen

weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der

Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu

benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1

unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die

Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz

oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht

entsprechen,

3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und

4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen

regeln.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit

die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der

verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die

Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das

Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen

die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen

personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen

nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach §

11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen

Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1

Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des

Inhabers des Betriebes,

3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und

etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,

4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden

Personen,

5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen

des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen

worden ist und

6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme

und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.

5Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der

Länder unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und

Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten

verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes

sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,

kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine

gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen

Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den

erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a

Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit

Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer

Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.

 

§ 16a

 

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur

Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere

1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen

Maßnahmen anordnen,

2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels

Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder

schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so

lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter

sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich

oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den

Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht

sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das

Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen,

wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur

unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden

weiterleben kann,

3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1

oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob

zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren

erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche

Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten

oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden

Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird;

auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten,

wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,

4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche

Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt

werden.

 

§ 16b

 

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner

Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von

Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz

hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der

Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

 

§ 16c

 

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren

durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder §

10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der

zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere

und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu

melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.

 

§ 16d

 

Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen

Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.

 

§ 16e

 

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen

Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.

 

§ 16f

 

(1) Die zuständigen Behörden

1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf

begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen

Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher

Vorschriften zu ermöglichen,

2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und

teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen

Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die

Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen

oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich

oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,

die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden

anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.

 

§ 16g

 

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der

Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es

kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten

Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der

zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten

Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere

Behörden übertragen.

 

§ 16h

 

Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne Mitgliedstaaten zu

sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind.

 

§ 16i

 

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die

Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr

und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich

den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die

Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem

Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der

Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die

Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende

Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das

zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung

das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der

Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht

eingereicht werden.

 

Zwölfter Abschnitt

Straf- und Bußgeldvorschriften

 

§ 17

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder

Leiden zufügt.

 

§ 18

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen

Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder §

16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

3. einer

a) nach § 2a oder

b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2,

§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c

erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,

6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder,

ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs.

1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die

Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4

oder 8 sorgt,

9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,

12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche

Genehmigung durchführt,

13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder

die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,

16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen

Tierschutzbeauftragten bestellt,

17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9

Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer

vollziehbaren Auflage sorgt,

18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1

oder 2 sorgt,

20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt

oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt,

20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person

den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

nicht rechtzeitig anzeigt,

21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht

vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere

nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,

22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder

gentechnische Maßnahmen verändert,

23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr abgibt,

24. (weggefallen),

25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht

vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2,

auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,

zuwiderhandelt oder

27. (weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.

1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden

zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,

b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten

Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2

für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der

die in Absatz 1

a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine

Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine

Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf

diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe

a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1

Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu

fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu

fünftausend Euro geahndet werden.

 

§ 18a

 

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als

Ordnungswidrigkeit nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

 

§ 19

 

(1) Tiere, auf die sich

1. eine Straftat nach § 17 oder

2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die

Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b

Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a,

22 oder 23 bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar

geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die

inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23

bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,

2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar

geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die

inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr.

2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.

 

§ 20

 

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur

deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht

auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder

den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für

die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die

Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die

Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt

sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der

Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann

das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 20a

 

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20

angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss

das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit

Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.

(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund

weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Dreizehnter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 21

 

Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998

1. Wirbeltiere

a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a

genannten Zwecken oder

b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck

züchtet oder hält,

2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der

Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,

3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen

unterhält,

4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,

5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder

6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,

1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis

beantragt wird,

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der

Entscheidung über den Antrag.

 

§ 21a

 

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes

erlassen werden.

 

§ 21b

 

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr

im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung

des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem

Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des

Bundesrates verlängert werden.

 

§ 22

 

(Inkrafttreten)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III

(BGBl. II 1990, 889, 1015)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden

Maßgaben in Kraft:

1. – 13. …

14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986

(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.

August 1990 (BGBl. I S. 1762),

mit folgenden Maßgaben:

a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages

genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern, die vor dem 1.

Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis

erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende

Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.

b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages

genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen

worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei

der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche

dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen

Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser

Versuche nicht untersagt; dies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-,

Fort- oder Weiterbildung entsprechend.

c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.

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