Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972
Vollzitat:
“Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), zuletzt geändert durch g vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008, 47)”
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch g v. 18.12.2007 I 3001; 2008, 47
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
1. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier
als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden
zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an
die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere
Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse
der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur
Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-,
Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung
der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die
Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder
zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung
oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und
sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur
Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und
Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten
oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung
bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer
begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei
mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese
nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und
Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte
Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren
Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer
Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde
registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung
oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis
der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren
der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
§ 3
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen
seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind,
die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen
abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht
gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren
beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit
nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu
erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an
eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es
sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine
Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen
Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier
auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich
der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien
Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem
vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts
und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu
prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder
abzurichten, dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst
oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße
Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt
oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) 1Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. 2Ist die
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der
Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen
zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur
vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
entstehen. 3Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben
oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis
zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit
einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere
betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen.
Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den
Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b,
9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
§ 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des
Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne
Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur
insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen
bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das
Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter
Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
§ 4b
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln,
vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne
des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von
Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das
Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des
Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen
zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren
(BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu
bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das
Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines
Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für
Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) 1An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener
Eingriff nicht vorgenommen werden. 2Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie
von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. 3Für die
Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von
Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. 4Ist nach den
Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger
ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens
des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar
erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen
und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit
abweichender Befund vorliegt,
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern
kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund
vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs
Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von
unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels
elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern
dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei
Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während
des ersten Lebenstages,
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch
Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der
ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die
Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch
Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel,
durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht
auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3
sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter
Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum
Schutz der Tiere erforderlich ist.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder
das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die
vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer
Tiere unerlässlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum
Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der
Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des
Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe
nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person
vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind
schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier
anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3
und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a
entsprechend. 6Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden,
wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die
Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der
Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und
die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden;
dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten
Küken,
2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1
fällt,
3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei
Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen
nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben,
wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen
glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
§ 6a
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur
Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Fünfter Abschnitt
Tierversuche
§ 7
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu
Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die
erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden
Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder
Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die
Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische
Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der
jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu
prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht
werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu
erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den
Versuchszweck ethisch vertretbar sind. 2Versuche an Wirbeltieren, die zu länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen,
dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten
lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der
Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und
dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und
Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu
bestimmen, soweit es erforderlich ist, um
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen
Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§ 8
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der
zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4
vorliegen,
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen
Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung
eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder
Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die
erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung
der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden
sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die
Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des
Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege
einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung
sichergestellt ist und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet
werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und
sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder
sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn
sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im
Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten,
im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung
getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden,
so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei
Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten
unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der
Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die
Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit
dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so
müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der
Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit
Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen
allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines
unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im
Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert
ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen
nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder
Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter
Versuchsvorhaben, sofern
1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden
entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; §
8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§ 8a
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an
Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung
des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in
Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier
Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben
vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich
der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des
Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden
Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der
Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so
genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich
die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines
jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten
Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten
Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des
Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen
Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des
Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3,
des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und
diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist
abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an
sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die
auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe
stehen, erforderlich ist.
§ 8b
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt
werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die
Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die
Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3
anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie – Fachrichtung
Zoologie – bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse
des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der
Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln
zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für
dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben
so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei.
Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine
Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder
in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der
Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der
Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
§ 9
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür
erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen
Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder
von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium
oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung
nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie – Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen
oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2
und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise
erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der
Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Im Einzelnen gilt für die Durchführung Folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere
warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an
sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck
nicht ausreichen. 2Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden
sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für
den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den
verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße
zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist;
insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder
Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter
Betäubung vorgenommen werden. 2Die Betäubung darf nur von einer Person,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer
Aufsicht vorgenommen werden. 3Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu
rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten,
so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden,
es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene
Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des
Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich
schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung
durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders
nicht erreicht werden kann. 6Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine
Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert
oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder
ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder
Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet
worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet
werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein
Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen
verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung
getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen
Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald
erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche
nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden
sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere
vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke
gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der
Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft
erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende
Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete
und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen
und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung
vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter
Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos
getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls
unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die
den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende
eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem
Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt
oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls
medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des
Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die
Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen
müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die
Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher
entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die
Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist
auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers
anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art
und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung
anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche
durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen;
der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer
Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach
Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Sechster Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§ 10
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an
Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt
werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder
einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder
naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,
insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder
Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§
8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. 2§ 8a Abs. 1 Satz 1 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen
vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms
anzuzeigen sind. 3§ 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren
Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer
anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten
sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,
Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen
§ 10a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die
mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe
oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn
der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3Die Behörde kann die Frist auf Antrag
verkürzen. 4§ 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a
gelten entsprechend.
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11
(1) 1Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen
unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder
halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2In dem Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und
Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen
sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit
verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis
hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen
Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit
hat,
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung
der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung
vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine
tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind;
dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen
Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter
Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann
angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines
Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei
der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die
Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der
zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn
im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor
Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer
Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme
der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht
sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen
Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3
untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der
Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
§ 11a
(1) 1Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und
den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei
Jahre lang aufzubewahren. 2Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten
eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1
Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre Identität festgestellt werden kann;
Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem
Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht
gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung
zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu
erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen
und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass
Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach
Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4
Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der
Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
§ 11b
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der
Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren
Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch
fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den
Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem
Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt
oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren
anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen
oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder
gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke
notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den
Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu
verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die
Absätze 1 und 2 führen kann.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass
sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem
Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland
(Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der
Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden
Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung
und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu
verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere
das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren
zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen
vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche
Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des §
11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach §
11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen
zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter
Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über
bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder
ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium
der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden
seines Geschäftsbereichs übertragen.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kann nicht erlassen werden, soweit
Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer
Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die
Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des
Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben
unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die
das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder
forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das
Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre
Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen
Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann
insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. 3In
der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der
erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt
werden.
§ 13a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass
serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte
und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die
Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren
und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde
der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von beim Schlachten verwendeter
Betäubungsgeräte oder -anlagen von einer Zulassung oder Bauartzulassung
abhängig zu machen sowie die näheren Voraussetzungen hierfür und das
Zulassungsverfahren zu regeln. Dabei können insbesondere Art, Inhalt und Umfang
der vorzulegenden Unterlagen oder durchzuführende Prüfungen näher bestimmt
werden.
Elfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 14
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten
Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel
bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses
Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der
sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten
zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und
zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder
mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der
Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen
erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch
Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein Drittel der
Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich
die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den
beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine
Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung
über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen
erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer
naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch
Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen
ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von
Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet
unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben
und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche
im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon
ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des
Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 15a
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium
über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit
der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht
erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der
Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen
erhoben hat.
§ 16
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
vorgenommen werden,
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet
werden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen und Betriebe,
a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht
werden,
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an
wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim
Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des
beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den
Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer
Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und
Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen,
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und
Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder
Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu
unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume,
Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und
Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen
Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen
der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der
dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht
gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht
gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(4a) 1Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im
Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine
Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt,
kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen
weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu
benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1
unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die
Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit
die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der
verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das
Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen
die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen
personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen
nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen
Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1
Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des
Inhabers des Betriebes,
3. der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und
etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden
Personen,
5. auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen
des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen
worden ist und
6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme
und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
5Im Übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der
Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten
verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes
sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen,
kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine
gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen
Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den
erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit
Stalleinrichtungen oder Betäubungsgeräte oder -anlagen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 zugelassen sind.
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur
Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen
Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels
Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder
schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so
lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter
sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich
oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den
Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht
sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das
Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen,
wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur
unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
weiterleben kann,
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1
oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob
zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren
erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche
Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten
oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden
Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird;
auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten,
wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche
Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt
werden.
§ 16b
(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner
Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz
hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der
Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren
durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder §
10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der
zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere
und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu
melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16d
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16e
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16f
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf
begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen
Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher
Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und
teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen
oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich
oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden
anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 16g
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
§ 16h
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die – ohne Mitgliedstaaten zu
sein – Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind.
§ 16i
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die
Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr
und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich
den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die
Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der
Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht
eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder §
16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2,
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder,
ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs.
1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die
Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4
oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche
Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder
die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen
Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9
Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer
vollziehbaren Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1
oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt
oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person
den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr abgibt,
24. (weggefallen),
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3,
zuwiderhandelt oder
27. (weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten
Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Absatz 1
a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe
a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1
Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
§ 18a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach
1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
§ 19
(1) Tiere, auf die sich
1. eine Straftat nach § 17 oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die
Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b
Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a,
22 oder 23 bezieht, können eingezogen werden.
(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die
inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar
geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die
inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr.
2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur
deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder
den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die
Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt
sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der
Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann
das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20
angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss
das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit
Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund
weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a
genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der
Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen
unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis
beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über den Antrag.
§ 21a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes
erlassen werden.
§ 21b
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr
im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung
des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
§ 22
(Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1015)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft:
1. – 13. …
14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.
August 1990 (BGBl. I S. 1762),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern, die vor dem 1.
Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis
erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende
Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.
b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen
worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei
der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche
dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen
Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser
Versuche nicht untersagt; dies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-,
Fort- oder Weiterbildung entsprechend.
c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.
…




